Hono­rar

Zur Erklä­rung und Auf­klä­rung unse­rer Preis­kal­ku­la­tio­nen haben wir hier einen Aus­zug aus unse­rer Mit­glie­der­zeit­schrift des BDSW niedergeschrieben.

Mit einem Fuß im Kittchen?

Pri­va­te Sicher­heits­diens­te über­neh­men immer mehr Auf­ga­ben zur Wah­rung der öffent­li­chen Sicher­heit. Pri­vat­un­ter­neh­men und vor allem Behör­den tra­gen die Ver­ant­wor­tung für den Kon­takt und die Aus­wahl von Bewa­chungs- und Sicher­heits­diens­ten. Sind sie dafür gerüs­tet? Der Preis­kampf in der Bran­che ist mör­de­risch, wer im Kampf um Auf­trä­ge im Sicher­heits­ge­wer­be bestehen will, muss trick­sen, deh­nen und kne­ten, die Vor­schrif­ten, die Geset­ze und die Mit­ar­bei­ter, wo bleibt der Auf­trag­ge­ber? Der muss näm­lich sehr genau kon­trol­lie­ren, ob beim Sicher­heits­dienst­leis­ter (SDL) alles mit rech­ten Din­gen zugeht. Tut er das nicht, hat er gute Chan­cen, mit dem, Gesetz in Kon­flikt zu gera­ten. Von Micha­el Has­sen­kamp, Frei­er Jour­na­list, Berlin

Serio­si­tät am Stun­den­preis Erkennbar

Nach einer seriö­sen Preis­kal­ku­la­ti­on müs­sen nicht nur die Lohn- und Lohn­zu­satz­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, son­dern z.B. auch Aus­bil­dungs­kos­ten, Berufs­ge­nos­sen­schaft, Urlaub, Ver­wal­tungs­kos­ten oder Mate­ri­al­kos­ten für Klei­dung und Aus­rüs­tung. Nach Berech­nung des Bun­des­ver­ban­des Deut­scher Wach- und Sicher­heits­un­ter­neh­men (BDSW) muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass eine Beauf­schla­gung des Brut­to­stun­den­loh­nes um min­des­tens 85 bis 104 Pro­zent erfor­der­lich ist, um alle not­wen­di­gen Kos­ten zu decken und einen gerin­gen Gewinn für das Unter­neh­men abzu­wer­fen. Ver­öf­fent­li­chung mit freund­li­cher Geneh­mi­gung des BDSW

Kun­den­in­for­ma­ti­on unse­res Ver­ban­des BDSW

Arbeit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­setz (AEntG) / Tarif­ver­trag zur Rege­lung der Min­dest­löh­ne für Sicherheitsdienstleistungen

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) hat im Bun­des­an­zei­ger Num­mer 119 vom Mitt­woch, 11. August 2010, auf Sei­te 2770 die „Bekannt­ma­chung über einen Antrag auf All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung eines Tarif­ver­tra­ges für die Bran­che Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen und den Ent­wurf einer Ver­ord­nung über zwin­gen­de Arbeits­be­din­gun­gen für Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen“ veröffentlicht.

Nach­dem der Gesetz­ge­ber im ver­gan­ge­nem Jahr die Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen in das AEntG ein­be­zo­gen hat, heben der Bun­des­ver­band Deut­scher Wach- und Sicher­heits­un­ter­neh­men (BDSW) und ver.di – Ver­ein­te Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft am 1. April 2010 einen ent­spre­chen­den „Min­dest­lohn­ta­rif­ver­trag für Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen“ abgeschlossen.

Die­ser Tarif­ver­trag führt in den unte­ren Lohn­grup­pen zu einer Anhe­bung der Ver­gü­tun­gen, um zukünf­tig sozi­al­ver­träg­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen zu ermög­li­chen. Ins­be­son­de­re in den neu­en Bun­des­län­dern, aber auch zum Bei­spiel auch in Rhein­land-Pfalz und im Saar­land, wer­den sich die Ver­gü­tun­gen erheb­lich erhö­hen mit dem Erfor­der­nis ent­spre­chen­der Preisanpassungen.

Nach der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung der Bun­des­re­gie­rung wird nun der Tarif­aus­schuss beim BMAS zum „Min­dest­lohn­ta­rif­ver­trag für Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen“ gehört. Wenn hier ein­stim­mig eine posi­ti­ve Bewer­tung vor­ge­nom­men wird, kann die Arbeits­mi­nis­te­rin in Über­ein­stim­mung mit dem Bun­des­ka­bi­nett die im Ent­wurf ver­öf­fent­lich­te Ver­ord­nung erlassen.

Der Min­dest­lohn wird sich in jedem Bun­des­land unter­schied­lich aus­wir­ken. Es wird des­halb für jedes Land eine geson­der­te Infor­ma­ti­on erstellt, in der der jewei­li­ge Pro­zent­satz der Ver­gü­tungs­er­hö­hung aus­ge­wie­sen wird. Auf­grund des AEntG ist der Min­dest­lohn als gesetz­li­che Grund­ver­gü­tung von allen Unter­neh­men, die Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen durch­füh­ren, zwin­gend ein­zu­hal­ten, und zwar unab­hän­gig von der Mit­glied­schaft im BDSW. Auch die Kun­den trifft dabei eine beson­de­re Kon­troll- und Obhut­s­pflicht, deren Nicht­be­ach­tung weit­rei­chen­de wirt­schaft­li­che und recht­li­che Kon­se­quen­zen haben kann. Als Auf­trag­ge­ber kön­nen Sie nach § 14 AEntG ver­schul­dens-unab­hän­gig als Bür­ge in Anspruch genom­men wer­den, wenn das von ihnen beauf­trag­te Unter­neh­men nicht den Min­dest­lohn zahlt. Dar­über hin­aus wird die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit des Zolls ein Buß­geld­ver­fah­ren gegen Sie einleiten.

Wel­cher Min­dest­lohn in den ein­zel­nen Län­dern zum Tra­gen kommt, kön­nen Sie im Bun­des­an­zei­ger vom
11. August 2010 entnehmen.

Stand: August 2010

Maß­nah­me der FKS (Finanz­kon­trol­le Schwarzarbeit)

Hier ein klei­ner Aus­zug der uns zuge­sand­ten Lis­te des BDSW:

a) All­ge­mei­nes
Die Prü­fung und Kon­trol­le der Ein­hal­tung des Min­dest­lohn-Tarif­ver­tra­ges erfolgt nach § 2 AEntG durch die zustän­di­gen Behör­den gemäß Schwarz­ar­beit­be­kämp­fungs­ge­setz. In ers­ter Linie wer­den dies Ermitt­ler
der „Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS)“ des Zolls sein.

b) Die ein­zel­nen Befug­nis­se des Zolls
Das Haus­recht des Kun­den gilt aus­drück­lich nicht für Kon­trol­len durch die FKS:

c) Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten der täg­li­chen Arbeits­zeit
Kern der Vor­schrif­ten des AEntG (§ 19 I AEntG) ist die Ver­pflich­tung aller Betrie­be, Beginn, Ende und Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit aller im Bereich der Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen Beschäf­tig­ten auf­zu­zeich­nen und die­se Auf­zeich­nun­gen min­des­tens 2 Jah­re aufzubewahren.

d) Auf­be­wah­rungs­ort lohn­re­le­van­ter Unterlagen

  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­aus­weis
  • Per­so­nal­aus­weis / Pass
  • ggf. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
  • Dienst­aus­weis.

e) Buß­gel­der und ande­re Sank­tio­nen bei Ver­stö­ßen gegen das AEntG
Ver­stö­ße gegen das AEntG stel­len eine Ord­nungs­wid­rig­keit oder sogar eine Straf­tat dar.

Bis 500.000 Euro Buß­gel­der: Ver­stö­ße gegen die zwin­gen­den Arbeits­be­din­gun­gen, den Min­dest­lohn oder die Bei­trags­leis­tung; dies gilt auch bei der Beauf­tra­gung eines Arbeit­ge­bers, der einen sol­chen Ver­stoß begeht.

Bis 25.000 Euro Buß­geld: Ver­stö­ße gegen Dul­dungs­pflich­ten bei Kon­trol­len der FKS; Ver­stö­ße bei der Daten­über­mitt­lung; Ver­stö­ße bei Auf­zeich­nungs­pflich­ten (täg­li­che Arbeits­zeit) und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten; Ver­stö­ße bei den Bereit­hal­tungs­pflich­ten lohn­re­le­van­ten Unterlagen.

Bei einem Buß­geld ab 200 Euro erfolgt ein Ein­trag in das Gewerbezentralregister.

Ab einem Buß­geld von 2.500 Euro droht ein mehr­jäh­ri­ger Aus­schluss von der Teil­nah­me an öffent­li­chen Ausschreibungen.

Fer­ner sind Straf­an­zei­gen wegen Lohn­wu­cher (§ 291 StGB) oder Leis­tungs­be­trug (§ 263 StGB) mög­lich. Bei einer Ver­ur­tei­lung dro­hen hohe Geld­stra­fen und sogar Freiheitsstrafen.

Für berech­tig­te Preis­in­for­ma­tio­nen unse­rer Dienst­leis­tun­gen kon­tak­tie­ren Sie uns bit­te über unser voll­stän­dig aus­ge­füll­tes Kon­takt­for­mu­lar.

Hier­mit geben wir an alle von uns ein­ge­setz­ten Sub­un­ter­neh­mer und Koope­ra­ti­ons­part­ner fol­gen­des öffent­lich recht­zei­tig bekannt:

Lie­be Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen,
im Eige­nen und im Inter­es­se unse­rer Kund­schaft möch­ten wir Sie dar­auf hin­wei­sen, dass es dem­nächst eine Min­dest­lohn­zah­lung im Bewa­chungs­ge­wer­be nach Unter­glie­de­rung der Bun­des­län­der geben wird.
An die­se Min­dest­lohn­zah­lun­gen habe sich alle Bewa­chungs­un­ter­neh­men zu hal­ten, auch dann wenn sie nicht im Bun­des­ver­band Deut­scher Wach- und Sicher­heits­un­ter­neh­men (BDSW) Mit­glied sind. Zu berück­sich­ti­gen bei der Min­dest­lohn­zah­lung ist dabei, dass der Aus­füh­rungs­ort der Dienst­leis­tung und nicht der Fir­men­sitz des Bewa­chungs­un­ter­neh­mens eine Rol­le spielt. Soll­te sich ein Unter­neh­men nicht an die Min­dest­lohn­zah­lun­gen hal­ten, so sind die Stra­fen für das Bewa­chungs­un­ter­neh­men, sowie für den Kun­den des Bewa­chungs­un­ter­neh­mens immens hoch! (sie­he Bericht oben „Mit einem Fuß im Kitt­chen“). Für manch ein Unter­neh­men könn­te das unter umstän­den die Insol­vents bedeu­ten. Wei­ter­hin haben wir die Infor­ma­ti­on bekom­men, dass im Fal­le einer Miss­ach­tung der Min­dest­lohn­zah­lung der Zoll das Bewa­chungs­un­ter­neh­men gründ­lichst unter­su­chen, – bzw. auf den Kopf stel­len wird. Damit es nicht soweit kom­men muss, ver­öf­fent­li­chen wir fol­gen­de Mit­tei­lung an die sich alle betref­fen­den Unter­neh­men ohne Aus­nah­men zu hal­ten haben!

Wei­ter­hin geben wir bekannt, dass wir zur Erhal­tung des Rufs der Wach- und Sicher­heits­dienst­bran­che Kon­trol­len durch­füh­ren wer­den. Ent­we­der hal­ten sich „Alle“ oder „Kei­ner“ an die Regeln – Einer für Alle, – Alle für Einen! .….

Alle von uns ein­ge­setz­ten Sub­un­ter­neh­mer und Koope­ra­ti­ons­part­ner ver­pflich­ten sich auto­ma­tisch bei einer Auf­trags­an­nah­me, Ihre bei uns ein­ge­setz­ten Mitarbeiter/innen ab Ein­füh­rung des Min­dest­loh­nes für das Bewa­chungs- und Detek­tei­ge­wer­be die­se dem­entspre­chend zu entlohnen!

Wir über­neh­men kei­ner­lei Haf­tung und wer­den auch kei­ne Stra­fen wegen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten bezah­len falls von uns ein­ge­setz­te Sub­un­ter­neh­mer und Koope­ra­ti­ons­part­ner Ihrer gesetz­li­chen Pflich­ten nicht nach­kom­men soll­ten!
Möch­te ein von uns bereits ein­ge­setz­tes Sub­un­ter­neh­men oder Koope­ra­ti­ons­part­ner sich nicht an die Min­dest­lohn­zah­lun­gen hal­ten, so bit­ten wir die­ses Unter­neh­men uns eine Kün­di­gung des bestehen­den schrift­li­chen Sub‑, bzw. Koope­ra­ti­ons­ver­tra­ges bis zur Min­dest­lohn­ein­füh­rung zukom­men zu lassen.

Soll­ten wir kei­ne Kündigung/en erhal­ten, so set­zen wir vor­aus, dass sich jeder bereits ein­ge­setz­te und/oder zukünf­ti­ge Sub­un­ter­neh­mer und Koope­ra­ti­ons­part­ner an die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten hal­ten wird. Die­se Abma­chung, bzw. Bekannt­ga­be gilt auch dann, falls kein schrift­li­cher Ver­trag bestehen sollte!

Die­se Mit­tei­lung wur­de vor Ver­öf­fent­li­chung vom BDSW gele­sen und genehmigt!

Stand:20.07.2009

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