Honorar
Zur Erklärung und Aufklärung unserer Preiskalkulationen haben wir hier einen Auszug aus unserer Mitgliederzeitschrift des BDSW niedergeschrieben.
Private Sicherheitsdienste übernehmen immer mehr Aufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Privatunternehmen und vor allem Behörden tragen die Verantwortung für den Kontakt und die Auswahl von Bewachungs- und Sicherheitsdiensten. Sind sie dafür gerüstet? Der Preiskampf in der Branche ist mörderisch, wer im Kampf um Aufträge im Sicherheitsgewerbe bestehen will, muss tricksen, dehnen und kneten, die Vorschriften, die Gesetze und die Mitarbeiter, wo bleibt der Auftraggeber? Der muss nämlich sehr genau kontrollieren, ob beim Sicherheitsdienstleister (SDL) alles mit rechten Dingen zugeht. Tut er das nicht, hat er gute Chancen, mit dem, Gesetz in Konflikt zu geraten. Von Michael Hassenkamp, Freier Journalist, Berlin
Seriosität am Stundenpreis Erkennbar
Nach einer seriösen Preiskalkulation müssen nicht nur die Lohn- und Lohnzusatzkosten berücksichtigt werden, sondern z.B. auch Ausbildungskosten, Berufsgenossenschaft, Urlaub, Verwaltungskosten oder Materialkosten für Kleidung und Ausrüstung. Nach Berechnung des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDSW) muss davon ausgegangen werden, dass eine Beaufschlagung des Bruttostundenlohnes um mindestens 85 bis 104 Prozent erforderlich ist, um alle notwendigen Kosten zu decken und einen geringen Gewinn für das Unternehmen abzuwerfen. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des BDSW
Kundeninformation unseres Verbandes BDSW
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) / Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Bundesanzeiger Nummer 119 vom Mittwoch, 11. August 2010, auf Seite 2770 die „Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Branche Sicherheitsdienstleistungen und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitsdienstleistungen“ veröffentlicht.
Nachdem der Gesetzgeber im vergangenem Jahr die Sicherheitsdienstleistungen in das AEntG einbezogen hat, heben der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDSW) und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft am 1. April 2010 einen entsprechenden „Mindestlohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen“ abgeschlossen.
Dieser Tarifvertrag führt in den unteren Lohngruppen zu einer Anhebung der Vergütungen, um zukünftig sozialverträgliche Rahmenbedingungen für Sicherheitsdienstleistungen zu ermöglichen. Insbesondere in den neuen Bundesländern, aber auch zum Beispiel auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland, werden sich die Vergütungen erheblich erhöhen mit dem Erfordernis entsprechender Preisanpassungen.
Nach der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung wird nun der Tarifausschuss beim BMAS zum „Mindestlohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen“ gehört. Wenn hier einstimmig eine positive Bewertung vorgenommen wird, kann die Arbeitsministerin in Übereinstimmung mit dem Bundeskabinett die im Entwurf veröffentlichte Verordnung erlassen.
Der Mindestlohn wird sich in jedem Bundesland unterschiedlich auswirken. Es wird deshalb für jedes Land eine gesonderte Information erstellt, in der der jeweilige Prozentsatz der Vergütungserhöhung ausgewiesen wird. Aufgrund des AEntG ist der Mindestlohn als gesetzliche Grundvergütung von allen Unternehmen, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen, zwingend einzuhalten, und zwar unabhängig von der Mitgliedschaft im BDSW. Auch die Kunden trifft dabei eine besondere Kontroll- und Obhutspflicht, deren Nichtbeachtung weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben kann. Als Auftraggeber können Sie nach § 14 AEntG verschuldens-unabhängig als Bürge in Anspruch genommen werden, wenn das von ihnen beauftragte Unternehmen nicht den Mindestlohn zahlt. Darüber hinaus wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls ein Bußgeldverfahren gegen Sie einleiten.
Welcher Mindestlohn in den einzelnen Ländern zum Tragen kommt, können Sie im Bundesanzeiger vom
11. August 2010 entnehmen.
Stand: August 2010
Maßnahme der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Hier ein kleiner Auszug der uns zugesandten Liste des BDSW:
a) Allgemeines
Die Prüfung und Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohn-Tarifvertrages erfolgt nach § 2 AEntG durch die zuständigen Behörden gemäß Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz. In erster Linie werden dies Ermittler
der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)“ des Zolls sein.
b) Die einzelnen Befugnisse des Zolls
Das Hausrecht des Kunden gilt ausdrücklich nicht für Kontrollen durch die FKS:
c) Dokumentationspflichten der täglichen Arbeitszeit
Kern der Vorschriften des AEntG (§ 19 I AEntG) ist die Verpflichtung aller Betriebe, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen Beschäftigten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
d) Aufbewahrungsort lohnrelevanter Unterlagen
- Sozialversicherungsausweis
- Personalausweis / Pass
- ggf. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
- Dienstausweis.
e) Bußgelder und andere Sanktionen bei Verstößen gegen das AEntG
Verstöße gegen das AEntG stellen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar.
Bis 500.000 Euro Bußgelder: Verstöße gegen die zwingenden Arbeitsbedingungen, den Mindestlohn oder die Beitragsleistung; dies gilt auch bei der Beauftragung eines Arbeitgebers, der einen solchen Verstoß begeht.
Bis 25.000 Euro Bußgeld: Verstöße gegen Duldungspflichten bei Kontrollen der FKS; Verstöße bei der Datenübermittlung; Verstöße bei Aufzeichnungspflichten (tägliche Arbeitszeit) und Aufbewahrungspflichten; Verstöße bei den Bereithaltungspflichten lohnrelevanten Unterlagen.
Bei einem Bußgeld ab 200 Euro erfolgt ein Eintrag in das Gewerbezentralregister.
Ab einem Bußgeld von 2.500 Euro droht ein mehrjähriger Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.
Ferner sind Strafanzeigen wegen Lohnwucher (§ 291 StGB) oder Leistungsbetrug (§ 263 StGB) möglich. Bei einer Verurteilung drohen hohe Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen.
Für berechtigte Preisinformationen unserer Dienstleistungen kontaktieren Sie uns bitte über unser vollständig ausgefülltes Kontaktformular.
Hiermit geben wir an alle von uns eingesetzten Subunternehmer und Kooperationspartner folgendes öffentlich rechtzeitig bekannt:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Eigenen und im Interesse unserer Kundschaft möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es demnächst eine Mindestlohnzahlung im Bewachungsgewerbe nach Untergliederung der Bundesländer geben wird.
An diese Mindestlohnzahlungen habe sich alle Bewachungsunternehmen zu halten, auch dann wenn sie nicht im Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDSW) Mitglied sind. Zu berücksichtigen bei der Mindestlohnzahlung ist dabei, dass der Ausführungsort der Dienstleistung und nicht der Firmensitz des Bewachungsunternehmens eine Rolle spielt. Sollte sich ein Unternehmen nicht an die Mindestlohnzahlungen halten, so sind die Strafen für das Bewachungsunternehmen, sowie für den Kunden des Bewachungsunternehmens immens hoch! (siehe Bericht oben „Mit einem Fuß im Kittchen“). Für manch ein Unternehmen könnte das unter umständen die Insolvents bedeuten. Weiterhin haben wir die Information bekommen, dass im Falle einer Missachtung der Mindestlohnzahlung der Zoll das Bewachungsunternehmen gründlichst untersuchen, – bzw. auf den Kopf stellen wird. Damit es nicht soweit kommen muss, veröffentlichen wir folgende Mitteilung an die sich alle betreffenden Unternehmen ohne Ausnahmen zu halten haben!
Weiterhin geben wir bekannt, dass wir zur Erhaltung des Rufs der Wach- und Sicherheitsdienstbranche Kontrollen durchführen werden. Entweder halten sich „Alle“ oder „Keiner“ an die Regeln – Einer für Alle, – Alle für Einen! .….
Alle von uns eingesetzten Subunternehmer und Kooperationspartner verpflichten sich automatisch bei einer Auftragsannahme, Ihre bei uns eingesetzten Mitarbeiter/innen ab Einführung des Mindestlohnes für das Bewachungs- und Detekteigewerbe diese dementsprechend zu entlohnen!
Wir übernehmen keinerlei Haftung und werden auch keine Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten bezahlen falls von uns eingesetzte Subunternehmer und Kooperationspartner Ihrer gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen sollten!
Möchte ein von uns bereits eingesetztes Subunternehmen oder Kooperationspartner sich nicht an die Mindestlohnzahlungen halten, so bitten wir dieses Unternehmen uns eine Kündigung des bestehenden schriftlichen Sub‑, bzw. Kooperationsvertrages bis zur Mindestlohneinführung zukommen zu lassen.
Sollten wir keine Kündigung/en erhalten, so setzen wir voraus, dass sich jeder bereits eingesetzte und/oder zukünftige Subunternehmer und Kooperationspartner an die gesetzlichen Vorschriften halten wird. Diese Abmachung, bzw. Bekanntgabe gilt auch dann, falls kein schriftlicher Vertrag bestehen sollte!
Diese Mitteilung wurde vor Veröffentlichung vom BDSW gelesen und genehmigt!
Stand:20.07.2009
Kontakt
Sie können uns gerne eine Nachricht mit Ihren Wünschen zukommen lassen, nutzen Sie dafür bitte unser Kontakformular (Felder mit * sind Pflichtfelder!).
Unsere Kontaktdaten:
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Für persönliche Telefax und Sprachnachrichten für Herrn Frank. Eine persönliche Kontaktaufnahme mit Ihnen wird umgehend nach Abfrage getätigt.
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